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   VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18   

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VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18 (https://dejure.org/2020,11467)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2020 - A 9 K 3651/18 (https://dejure.org/2020,11467)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. März 2020 - A 9 K 3651/18 (https://dejure.org/2020,11467)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Diese ist nicht gegeben, wenn die drohende Abschiebung eine Verletzung des Asylsuchenden in seinem Recht aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - juris Rn. 78, 84 ff., jeweils m. w. N. zur st. Rspr. hierzu).

    Die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh ist nur in engen Grenzen bzw. unter hohen Voraussetzungen möglich: Nach der Diktion des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nur dann annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

    Denn in der Rechtssache Jawo hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87) erkannt, dass eine Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Falle des Bestehens systemischer Mängel (die stereotyp auf den Antragsteller "durchschlagen") unzulässig ist, sondern auch, dass dies in jedem Einzelfall bei einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh zu gelten hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (dies rezipierend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris Rn. 20 ff.).

    Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 41) von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ibrahim (Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) sind als vulnerable Personen nicht nur Familien mit Kleinstkindern, sondern auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar gefährdete Personen anzusehen (bzgl. der Fallgruppe der Minderjährigen sowie Kranken ebenfalls BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18 f.).

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Hieraus folgt, dass eine Rücküberstellung des Klägers nur im Falle einer individuellen Zusicherung Italiens, dass im Rahmen seiner Rücküberstellung Vorkehrungen zu dessen Schutz (in Gestalt einer gesicherten medizinischen Anschlussversorgung einschließlich regelmäßiger Kontrollen im Erforderlichkeitsfalle sowie einer unverzüglichen, adäquaten Unterbringung) getroffen werden, möglich ist (vgl. insoweit bezüglich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern in Italien BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; ferner jüngst Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; hierzu zuletzt VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris Rn. 21).
  • VG Sigmaringen, 16.11.2017 - A 7 K 2246/17

    Selbsteintrittsrecht; Ermessensreduktion auf Null; inlandbezogenes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Aus denselben rechtlichen Erwägungen heraus wäre die Beklagte insoweit jedenfalls zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, weil der Kläger andernfalls zum sog. "refugee in Orbit" würde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris Rn. 29 f.): Nach Italien, wo er sein Asylverfahren andernfalls zu betreiben hätte, muss er nicht zurückkehren, weil ihm diese Rückkehr (rechtlich wie tatsächlich) nicht zugemutet werden kann; in Deutschland könnte er ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung aber kein Asylverfahren durchführen, weil Italien für dessen Bearbeitung zuständig wäre (und bliebe, da das Bundesamt wegen Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO stets neue ablehnende Dublin-Bescheid ohne materielle Prüfung des Asylbegehrens erlassen könnte).
  • VG Freiburg, 31.01.2020 - A 1 K 2755/19

    Sog. Dublin-Verfahren; Rückführung einer Mutter mit Kleinkind nach Italien

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Hieraus folgt, dass eine Rücküberstellung des Klägers nur im Falle einer individuellen Zusicherung Italiens, dass im Rahmen seiner Rücküberstellung Vorkehrungen zu dessen Schutz (in Gestalt einer gesicherten medizinischen Anschlussversorgung einschließlich regelmäßiger Kontrollen im Erforderlichkeitsfalle sowie einer unverzüglichen, adäquaten Unterbringung) getroffen werden, möglich ist (vgl. insoweit bezüglich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern in Italien BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; ferner jüngst Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; hierzu zuletzt VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 41) von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ibrahim (Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) sind als vulnerable Personen nicht nur Familien mit Kleinstkindern, sondern auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar gefährdete Personen anzusehen (bzgl. der Fallgruppe der Minderjährigen sowie Kranken ebenfalls BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18 f.).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Hierfür spricht rechtsdogmatisch auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2019 (Rechtssache C-661/17 - juris Rn. 78), aus dem sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters ergibt, dass die Frage der Zuständigkeit (und damit der Unzulässigkeit des Asylantrags) untrennbar mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Rückführung (hier in Gestalt der Abschiebungsanordnung) verknüpft ist.
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2019 - 10 LA 192/19

    Circular letters; Dublin; Dublin III; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Hieraus folgt, dass eine Rücküberstellung des Klägers nur im Falle einer individuellen Zusicherung Italiens, dass im Rahmen seiner Rücküberstellung Vorkehrungen zu dessen Schutz (in Gestalt einer gesicherten medizinischen Anschlussversorgung einschließlich regelmäßiger Kontrollen im Erforderlichkeitsfalle sowie einer unverzüglichen, adäquaten Unterbringung) getroffen werden, möglich ist (vgl. insoweit bezüglich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern in Italien BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; ferner jüngst Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; hierzu zuletzt VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris Rn. 21).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Denn der Kläger ist ausweislich der in den gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste als vulnerable Person im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzusehen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127): Wie von mehreren Fachärzten unabhängig voneinander und über einen signifikanten Zeitraum hin diagnostiziert, leidet der Kläger unter anderem an einer chronischen Osteomyelitis insbesondere (aber nicht nur) des rechten Unterschenkels, die schließlich im Dezember 2018 eine Zementierung des Tibiaschaftes des rechten Unterschenkels erforderlich machte.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2020 - A 4 S 611/20

    Pflicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Feststellung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.03.2020 - A 9 K 3651/18
    Ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wäre der Kläger daher in dem Dilemma gefangen, entweder freiwillig nach Italien zurückzukehren oder hier ohne materielle Asylrechtsprüfung - ggf. allein auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (wobei zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, das mit der vorliegenden Annahme einer Verletzung in Art. 4 GRCh zugleich verbunden wäre, mangels Rechtsschutzbedürfnis vorliegend nicht festgestellt werden kann, vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.02.2020 - A 9 K 5285/18 - juris, und ohnehin aus der Feststellung eines solchen nicht zwingend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG folgt, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2020 - A 4 S 611/20 - juris) - zu leben.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22

    Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung;

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87; VG Aachen, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 K 3816/18.A -, nicht veröffentlicht; VG Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11. März 2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 - 22 K 13275/17.A -, juris, Rn. 41.
  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23

    Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87; VG Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11. März 2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 - 22 K 13275/17.A -, juris, Rn. 41.
  • VG Freiburg, 14.12.2020 - A 4 K 8024/17

    Rücküberstellung einer im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vulnerablen

    Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem (vgl. dazu etwa VG Karlsruhe, GB v. 11.03.2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, und Urt. v. 11.02.2020 - A 5 K 8464/18 - VG Freiburg, Urt. v. 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris, Rn. 21; GB v. 27.08.2020 - A 1 K 7629/17 -, juris, Rn. 33):.
  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2022 - 1a K 2967/19

    Dublin, Italien, vulnerable Personen, Familie, Kleinkinder, Unzulässigkeit,

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87; VG Aachen, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 K 3816/18.A -, nicht veröffentlicht; VG Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11. März 2020 - A 9 K 3651/18 -, juris, Rn. 35; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 - 22 K 13275/17.A -, juris, Rn. 41.
  • VG Sigmaringen, 14.12.2020 - A 13 K 1269/18

    Dublin-Folgeantrag; Antrag auf Abänderung eines Bescheids; Familieneinheit;

    Andernfalls drohte die europarechtlich zu vermeidende Konstellation des refugee in orbit (hierzu in der Konstellation der Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.03.2020 - A 9 K 3651/18 - juris Rn. 35, 37; VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris Rn. 29 m. w. N.).
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